Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 25.06.2009 mit dem Aktenzeichen: B III KR 3/08 R
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009 ist die vierteljährliche Zuzahlung von 10,00 € für den Arztbesuch von Versicherten verfassungsgemäß.
Das Bundessozialgericht hat damit seine Rechtsprechung zum System der sonstigen Zuzahlungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt, wonach es den Krankenkassen grundsätzlich erlaubt ist, die Patienten durch Zuzahlungen über den normalen Beitrag an den Leistungen der Krankenkasse zu beteiligen.
Der Senat in Kassel kam zu der Überzeugung, dass die vierteljährlich zu entrichtende Praxisgebühr von 10,00 € weder für den Versicherten finanziell unzumutbar ist noch den Versicherungsschutz aushöhlt.
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