Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 25.06.2009 mit dem Aktenzeichen: B III KR 3/08 R
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009 ist die vierteljährliche Zuzahlung von 10,00 € für den Arztbesuch von Versicherten verfassungsgemäß.
Das Bundessozialgericht hat damit seine Rechtsprechung zum System der sonstigen Zuzahlungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt, wonach es den Krankenkassen grundsätzlich erlaubt ist, die Patienten durch Zuzahlungen über den normalen Beitrag an den Leistungen der Krankenkasse zu beteiligen.
Der Senat in Kassel kam zu der Überzeugung, dass die vierteljährlich zu entrichtende Praxisgebühr von 10,00 € weder für den Versicherten finanziell unzumutbar ist noch den Versicherungsschutz aushöhlt.
Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg am 20.03.2024 entschieden.
Ein Zeitsoldat, der im Dezember 2021 eine COVID-19-Impfung verweigert hat, durfte fristlos entlassen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 18.03.2024 entschieden.
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin eine Alternsrente. Einen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung berücksichtigte sie nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die...
Eine Richterin aus Nordrhein-Westfalen ist heute (21.03.) bei den Bundesrichterwahlen in Berlin zur Bundesrichterin am Bundesgerichtshof gewählt worden. Dies gab Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach bekannt.